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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 8 Ob 130/19d

Worum es ging: Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt für das Kind angerechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.

Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.088 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Geschäftszahl

8Ob130/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1. mj H* R*, geboren am * 2003, 2. mj S* R*, geboren am * 2005, beide *, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, Kinder- und Jugendhilfeträger, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 1, wider den Antragsgegner H* F*, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek, Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 5. September 2019, GZ 21 R 179/19y-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 13. Mai 2019, GZ 393 PU 41/19z-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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