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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 136/19m

Worum es ging: Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt für das Kind angerechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.

Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 210 AußStrG § 62

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.700 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Geschäftszahl

8Ob136/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.

Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj Jeremy W*****, geboren am ***** 2005, und der 2. mj C***** W*****, geboren am ***** 2007, beide wohnhaft bei ihrer Mutter J***** W*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung für die Bezirke 3 und 11, 1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs beider Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 2019, GZ 48 R 154/19f-95, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. März 2019, GZ 59 Pu 4/15f-85, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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