OGH 8 ObA 75/19s
Worum es ging: Darf ich in der Berufung ein neues Gutachten vorlegen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Legen Sie erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vor, um zu belegen, dass eine entscheidungswesentliche Feststellung unrichtig ist, verstoßen Sie gegen das Neuerungsverbot. Das gilt auch für ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten; es ist keine bloß erlaubte Erläuterung Ihres Berufungsgrundes.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.10.2019, 8 Ra 37/19y-47
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 2.488 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2020
Geschäftszahl
8ObA75/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei X***** S*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** R*****, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 8 Ra 37/19y-47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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