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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.1983

ZPO § 482

Mündliche Berufungsverhandlung. §. 482. (1)In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte darf mit Ausnahme des Anspruches auf Erstattung der Kosten des Berufungsverfahrens weder ein neuer Anspruch, noch eine neue Einrede erhoben werden. (2)Thatumstände und Beweise, die nach Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozeßakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, dürfen von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Darthuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden; auf solches neues Vorbringen darf überdies nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es vorher im Wege der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung (§. 468) dem Gegner mitgetheilt wurde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Auch in Sozialrechtssachen gilt ohne Ausnahme das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen. Befunde und Vorbringen, die Sie in erster Instanz nicht eingebracht haben, werden später nicht mehr berücksichtigt.

Ja. Ein rechtskräftig bestätigter Ausgleich wirkt sich auf Höhe und Fälligkeit der Forderung aus, das Gericht berücksichtigt ihn im Prozess aber nur, wenn Sie ihn einwenden. Versäumen Sie das, werden Sie zur vollen Zahlung verurteilt. Kommt der Ausgleich erst später zustande, können Sie ihn gegen die Vollstreckung einwenden.

Für den Ablauf des Verfahrens gilt grundsätzlich immer das neueste Gesetz, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist. Ein bereits laufendes Verfahren wird also ab dem Inkrafttreten nach den neuen Regeln fortgesetzt und beendet. Schritte, die schon vorher gesetzt wurden, bleiben davon aber unberührt.

Nur solange es derselbe Anspruch bleibt. Beruht die neue Begründung auf ganz anderen tatsächlichen Voraussetzungen, ist es dem Gericht verwehrt, sie einzuführen. Ein Räumungsbegehren wegen Widerrufs einer unentgeltlichen Überlassung ist deshalb etwas anderes als eines wegen Auflösung aus wichtigem Grund.

Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.

Ja. Das Verbot neuer Tatsachen und Beweise trifft nur das, was in erster Instanz noch nicht vorgekommen ist. Alles, was sich bereits aus dem Urteil oder aus dem Akt ergibt, dürfen Sie in der Berufung weiter verwenden.

Ja, aber nur zu den Fragen, die noch offen sind. Wurde ein Streitpunkt bereits abschließend erledigt, dürfen Sie ihn auch mit neuen Behauptungen und Beweisen nicht wieder aufrollen. In diesem Rahmen können Sie sogar einen Einwand nachholen, den Sie im ersten Durchgang unterlassen haben.

Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.

Nein. Legen Sie erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vor, um zu belegen, dass eine entscheidungswesentliche Feststellung unrichtig ist, verstoßen Sie gegen das Neuerungsverbot. Das gilt auch für ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten; es ist keine bloß erlaubte Erläuterung Ihres Berufungsgrundes.

Ändert sich zwingendes Recht, legt das Rechtsmittelgericht die neue Rechtslage von sich aus seiner Entscheidung zugrunde. Das gilt auch dann, wenn sich Ihr Fall schon vor dem Inkrafttreten ereignet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Übergangsbestimmungen es anders regeln.

Auch wenn Sie sich gegen eine einstweilige Verfügung wehren, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Es zählt nur, was bereits vorher im Verfahren vorgekommen ist.

Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Was erst danach geschieht, darf im Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Bringen Sie Ihre Umstände daher rechtzeitig vor.

Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.

Nein. Die Tatsachen dazu, dass die Rente einen Ausgleich bieten und Ihren Arbeitsplatz absichern soll, müssen Sie bereits in erster Instanz vorbringen. Holen Sie das erst im Rechtsmittel nach, wird es nicht mehr berücksichtigt.

Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.

Den Einwand, dass ein Anspruch verjährt ist, können Sie nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erheben. Berücksichtigt werden kann er erstmals nur im Urteil der ersten Instanz.

Neu vorgebracht werden dürfen nur solche Umstände und Beweise, die die geltend gemachten Berufungsgründe widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich also auf die Berufungsgründe selbst beziehen und nicht auf die Ansprüche und Gegenansprüche.

Nein. Weist das Berufungsgericht Ihren Beweisantrag zurück, können Sie diese Zurückweisung nicht eigens bekämpfen. Dasselbe gilt, wenn es vorgelegte Urkunden zurückweist.

Ja. Dass Ansprüche auf einen ausländischen Sozialversicherungsträger übergegangen sind und diesem ein Vorrecht zusteht, wird nur berücksichtigt, wenn Sie das in erster Instanz einwenden. In der Berufung ist der Einwand zu spät.

Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Nein. Der Einwand, dass Ihnen der eingeklagte Anspruch gar nicht zusteht, muss in erster Instanz erhoben werden. In der Berufung ist er unzulässig, ebenso später in der Revision.

Im Berufungsverfahren dürfen grundsätzlich keine neuen Behauptungen und Beweise mehr vorgebracht werden. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, können Sie das mit Rekurs bekämpfen.

In der Regel nicht. Dass das Berufungsgericht unzulässiges neues Vorbringen berücksichtigt hat, können Sie mit Revision grundsätzlich nicht bekämpfen. Anders ist es, wenn dadurch ein neuer Anspruch oder ein neuer Einwand in die Entscheidung eingeflossen und diese deshalb rechtlich unrichtig geworden ist.

Ob es einen Brauch im Geschäftsverkehr gibt, ist eine Tatsachenfrage. Sie müssen ihn daher schon im Verfahren erster Instanz vorbringen; im Rechtsmittel ist das zu spät. Außerdem kann sich niemand auf einen Brauch berufen, um sich einer vertraglichen Pflicht zu entziehen.

Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.

Ja. Neues Vorbringen ist im Rechtsmittelverfahren zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt aber nicht für Umstände, die das Gericht ohnehin von sich aus zu beachten hat, etwa die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Zuständigkeit.

Ja. Die Erklärung, dass es Ihnen nicht auf eine bestimmte Währung ankommt, dürfen Sie nach der Übung der Gerichte auch noch im Rechtsmittelverfahren abgeben. Das Verbot, dort Neues vorzubringen, steht dem nicht entgegen.

Hat das erste Gericht zu einem Zugeständnis der Gegenseite und zu den davon erfassten Tatsachen nichts festgestellt, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis selbst verwerten. Es ist also nicht nötig, dass zuvor das Erstgericht darüber Feststellungen getroffen hat.

Nein. Wiederholt das Berufungsgericht die schon in erster Instanz aufgenommenen Beweise, dürfen Sie trotzdem keine neuen Tatsachen und Beweise vorbringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bleibt unverändert, nur seine Bewertung soll überprüft werden.

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