Darf ich in der Berufung ein neues Gutachten vorlegen?
günstig für Prozessgegner betrifft Kläger, Beklagte, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nein. Legen Sie erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vor, um zu belegen, dass eine entscheidungswesentliche Feststellung unrichtig ist, verstoßen Sie gegen das Neuerungsverbot. Das gilt auch für ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten; es ist keine bloß erlaubte Erläuterung Ihres Berufungsgrundes.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten.OGH 8 Ob 52/12y, 30.05.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105484 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 49/23y, 22.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 31/22t, 28.04.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 8 ObA 75/19s, 24.01.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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