OGH 10 Ob 12/20t
Worum es ging: Darf ich warten, wenn das Gericht nichts tut?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur eine Zeit lang. Sie dürfen zunächst darauf vertrauen, dass das Gericht von sich aus weitermacht. Irgendwann müssen Sie aber erkennen, dass nichts geschieht, und selbst tätig werden; fast fünf Jahre Untätigkeit sind jedenfalls zu lang.
Ja, soweit es zumutbar ist. Wer trotz zumutbarer Möglichkeit nichts unternimmt, um einen Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner zu erwirken, und trotzdem weiter Vorschüsse bezieht, betreibt Rechtsmissbrauch; das ist auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung von Amts wegen aufzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche werden vom Kind und seinem gesetzlichen Vertreter aber nicht verlangt.
Ja. Der Vorschuss endet nicht schon mit dem Abschluss des Vaterschaftsverfahrens, sondern läuft bis zur rechtskräftigen Erledigung des damit verbundenen Verfahrens über den Unterhalt. Gemeint ist also das gesamte Verfahren.
Rechtlich nicht. Bei der Weitergewährung prüft das Gericht nur, ob die Grundlagen der ersten Gewährung noch bestehen; bei unverändertem Sachverhalt darf es die Rechtslage nicht anders beurteilen. Neue Gründe, die gegen den Vorschuss sprechen, sind aber von Amts wegen zu beachten. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 22.07.2019, 13 Pu 104/14i-37
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.09.2019, 43 R 460/19v-60
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 25 AußStrG § 26 AußStrG § 49
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2020
Geschäftszahl
10Ob12/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes A*, geboren * 2007, vertreten durch das Land Wien (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirk 21, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 12), wegen Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2019, GZ 43 R 460/19v-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22. Juli 2019, GZ 13 Pu 104/14i-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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