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Muss ich mich um einen Unterhaltstitel bemühen, damit Vorschuss weiterläuft?

günstig für Bund betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltsschuldner, Bund
Ja, soweit es zumutbar ist. Wer trotz zumutbarer Möglichkeit nichts unternimmt, um einen Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner zu erwirken, und trotzdem weiter Vorschüsse bezieht, betreibt Rechtsmissbrauch; das ist auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung von Amts wegen aufzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche werden vom Kind und seinem gesetzlichen Vertreter aber nicht verlangt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmissbrauch. Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach § 18 UVG von amtswegen anzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076105 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 19.

Genannte Normen

UVG §4 Z2; UVG §4 Z4; UVG §18

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