Muss ich mich um einen Unterhaltstitel bemühen, damit Vorschuss weiterläuft?
günstig für Bund betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltsschuldner, Bund
Ja, soweit es zumutbar ist. Wer trotz zumutbarer Möglichkeit nichts unternimmt, um einen Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner zu erwirken, und trotzdem weiter Vorschüsse bezieht, betreibt Rechtsmissbrauch; das ist auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung von Amts wegen aufzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche werden vom Kind und seinem gesetzlichen Vertreter aber nicht verlangt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmissbrauch. Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach § 18 UVG von amtswegen anzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneinung des Rechtsmissbrauchs, da das Kind mit dem Antrag auf Feststellung der Abstammung einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt hat und weniger als einen Monat nach Entscheidung über seine Abstammung die Fortsetzung des wegen des Abstammungsverfahrens unterbrochenen Unterhaltsverfahrens beantrag hat.OGH 10 Ob 12/20t, 18.02.2020
- Hier: Zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG bei Vorliegen eines ziffernmäßig noch nicht konkretisierten Antrags auf Unterhaltsfestsetzung.OGH 10 Ob 20/17i, 18.05.2017
- Anwendungsvoraussetzung des im § 4 Z 2 UVG geregelten Tatbestandes ist es, dass der Unterhaltsberechtigte das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen hat.OGH 1 Ob 643/94, 27.02.1995
- Hier: Unterhaltsschuldner flüchtet aus Strafhaft.OGH 4 Ob 531/93, 14.12.1993
- Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. Ist eine Unterhaltserhöhung nicht praktisch aussichtslos, liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht vor.OGH 7 Ob 620/90, 27.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076105 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 10 Ob 1/20z, 29.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 79/19v, 29.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 12/20t, 18.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 20/17i, 18.05.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §4 Z2; UVG §4 Z4; UVG §18
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