Darf das Gericht den Unterhaltsvorschuss bei der Verlängerung neu beurteilen?
günstig für Kind betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltspflichtige
Rechtlich nicht. Bei der Weitergewährung prüft das Gericht nur, ob die Grundlagen der ersten Gewährung noch bestehen; bei unverändertem Sachverhalt darf es die Rechtslage nicht anders beurteilen. Neue Gründe, die gegen den Vorschuss sprechen, sind aber von Amts wegen zu beachten. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Das Gericht ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Ist der Sachverhalt also ident wie bei der Erstgewährung, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Neue Versagungsgründe sind jedoch uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anders als bei Weitergewährung nach § 18 UVG lässt sich § 7 Abs 2 Satz 1 UVG nicht entnehmen, dass der ursprüngliche Beschluss über die Gewährung von Titelvorschüssen nicht überprüft werden dürfe und seine Rechtskraft im Rahmen der Umstellung weiter wirke, die Umstellung somit ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung zu erfolgen habe; dies stünde im Widerspruch zur Konzeption der Umstellung als Einstellung der Titelvorschüsse und Neugewährung von Haftvorschüssen. Es besteht keine Bindung an die im ursprünglichen Gewährungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung.OGH 10 Ob 42/22g, 18.10.2022
- Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind.OGH 10 Ob 22/18k, 17.04.2018
- Hier: Vorbringen, dass der Status als Konventionsflüchtling weiterhin besteht.OGH 10 Ob 15/16b, 13.04.2016
- Abgesehen vom Fall des § 18 Abs 2 UVG.OGH 10 Ob 2/13m, 28.05.2013
- Kommt es innerhalb einer an sich durchgehenden Rechtsprechungslinie zu drei abweichenden Entscheidungen, liegt in keiner Richtung eine tiefgreifende Rechtsprechungsänderung vor, die einen Eingriff in die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses zulassen würde.OGH 10 Ob 77/09k, 24.11.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die weiter zu gewährenden Vorschüsse können im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmng des § 7 Abs 1 UVG in niedrigerer Höhe als in der vorherigen Periode zugesprochen werden.OGH 10 Ob 40/09v, 08.09.2009
- Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG ist das Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses auszuschließen.OGH 10 Ob 67/08p, 14.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 10 Ob 42/22g, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 31/22i, 13.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 1/20z, 29.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 12/20t, 18.02.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §7 Abs2; UVG §18 Abs1 Z2
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