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Darf ich warten, wenn das Gericht nichts tut?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Ja, aber nur eine Zeit lang. Sie dürfen zunächst darauf vertrauen, dass das Gericht von sich aus weitermacht. Irgendwann müssen Sie aber erkennen, dass nichts geschieht, und selbst tätig werden; fast fünf Jahre Untätigkeit sind jedenfalls zu lang.

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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.02.2020 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Auch wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte und mußte, darf er doch nicht an infinitum im Prozeß untätig bleiben; unterliegt der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährung, ist eine Untätigkeit des Klägers durch fast fünf Jahre als nichtgehörige Fortsetzung der Klage zu werten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034672 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Untätigkeit des Gerichts und Verjährung

Ist allein das Gericht am Zug und wird es nicht tätig, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, dass Sie beim Gericht nicht nachgefragt haben. Erst wenn das Gericht drei Jahre lang untätig bleibt, werden Sie behandelt, als hätten Sie die Klage nicht rechtzeitig eingebracht.

günstig für Kläger Untätigkeit im laufenden Prozess

Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.

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