Darf ich warten, wenn das Gericht nichts tut?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.02.2020 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren.OGH 2 Ob 71/21m, 05.08.2021
- Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Vergleichsgespräche; umfangreiche Zahlungsbegehrenund Feststellungsbegehren) kann die "Untätigkeit" des Klägers für die Dauer von acht Monaten jedenfalls nicht als nichtgehörige Fortsetzung der Klage gewertet werden.OGH 8 ObA 23/04x, 15.04.2004
- Konnte der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, ist die Annahme der Untätigkeit des Klägers erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes gerechtfertigt.OGH 8 ObA 23/04x, 15.04.2004
- Hier hat der dafür behauptungspflichtigeund beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet, weshalb das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Unterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren ist.OGH 1 Ob 117/01i, 29.01.2002
- Muß der Kläger erkennen, daß das Gericht, dessen Tätigkeit er zunächst erwarten durfte, von sich aus nicht mehr tätig wird, dann kann er sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit letztlich nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen. Eine solche Annahme ist aber erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes gerechtfertigt.OGH 3 Ob 560/91, 13.11.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034672 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 10 Ob 12/20t, 18.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 143/18t, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist allein das Gericht am Zug und wird es nicht tätig, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, dass Sie beim Gericht nicht nachgefragt haben. Erst wenn das Gericht drei Jahre lang untätig bleibt, werden Sie behandelt, als hätten Sie die Klage nicht rechtzeitig eingebracht.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.