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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 16/20v

Worum es ging: Scheitert mein Rechtsmittel, weil die Frage inzwischen geklärt ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Familienbonus Plus ist eine reine Steuerentlastung für die zahlungspflichtige Person. Er wird nicht zum Einkommen gezählt, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liegt, und wird auch nicht auf den Unterhalt angerechnet. Auf die Höhe des Kindesunterhalts wirkt er sich damit nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 55 AußStrG § 71

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.380 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Geschäftszahl

5Ob16/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*, geboren am *, wohnhaft bei der Mutter R*, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 3 und 11, *, als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 2019, GZ 45 R 453/19d-43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Juli 2019, GZ 96 PU 144/17t-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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