Scheitert mein Rechtsmittel, weil die Frage inzwischen geklärt ist?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 14.07.2026 (109 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichts ergangenen - Entscheidung zu der hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, weil die Voraussetzung des § 528 Abs 1 (ebenso wie jene des § 502 Abs 1) ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Vorliegen eines Schadens und zur Qualifikation einer temperaturabhängigen Abgasrückführung als (unzulässige) Abschalteinrichtung.OGH 4 Ob 66/24w, 25.02.2025
- Hier: Art 7.1.1.14 ARB 2011.OGH 7 Ob 207/18v, 29.05.2019
- Hier: Revision.OGH 3 Ob 217/18k, 20.03.2019
- Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.OGH 10 Ob 63/14h, 25.11.2014
- Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des § 62 Abs 1 AußStrG.OGH 10 Ob 60/12i, 25.06.2013
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.OGH 10 Ob 60/12i, 25.06.2013
- Hier: § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG.OGH 5 Ob 236/12k, 24.01.2013
- Die Revision ist zulässig, wenn die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Grundsatzentscheidung im ‑ gebührenfrei zugänglichen ‑ RIS‑Justiz bisher noch nicht veröffentlicht wurde.OGH 10 ObS 181/10f, 30.08.2011
- Hier: § 62 Abs 1 AußStrG 2005 (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).OGH 5 Ob 163/10x, 24.01.2011
- Hier: Revision.OGH 7 Ob 117/09w, 01.07.2009
- Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegeben sein. Es kommt also auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof als maßgeblich an.OGH 8 ObA 33/07x, 27.05.2008
- Liegt zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsprechung zur wesentlichen Frage vor, ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig.OGH 6 Ob 219/06h, 15.02.2007
- Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG müssen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein.OGH 10 Ob 29/05w, 22.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 109.
- OGH 10 Ob 71/26b, 14.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 73/26x, 14.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 70/26f, 14.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 52/26h, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/26s, 30.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 36/26f, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 40/26v, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 49/26t, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/26z, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 51/26m, 30.06.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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