Zum Inhalt springen

Scheitert mein Rechtsmittel, weil die Frage inzwischen geklärt ist?

betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 14.07.2026 (109 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichts ergangenen - Entscheidung zu der hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, weil die Voraussetzung des § 528 Abs 1 (ebenso wie jene des § 502 Abs 1) ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 109.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Wegfall der erheblichen Rechtsfrage
Verfahrensrecht · Zurückweisung trotz zugelassener Revision
Verfahrensrecht · Revision trotz Zulassung unzulässig
Verfahrensrecht · Erhebliche Rechtsfrage muss entscheidend sein
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung