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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 62/19d

Worum es ging: Wie weit gilt mein Konkurrenzverbot im Zweifel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Vereinbarung, die Ihnen Konkurrenz verbietet, ist im Zweifel eng auszulegen. Im Zweifel gilt daher jene Auslegung, die Ihre Freiheit weniger stark einschränkt.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Eine Konkurrenzklausel wird nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Zahlt Ihnen der Arbeitgeber für die Zeit danach nichts, liegt grundsätzlich ein unentgeltliches Geschäft vor. Dann ist die für Sie günstigere Auslegung zu wählen, unabhängig davon, wer die unklare Formulierung gewählt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

42 Absätze, 12.954 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Geschäftszahl

8ObA62/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U* GmbH, *, vertreten durch Dr. Manuela M. Pacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 11.289,72 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2019, GZ 7 Ra 17/19z-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 2018, GZ 27 Cga 42/18v-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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