Wie weit gilt mein Konkurrenzverbot im Zweifel?
günstig für Verpflichteter betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer, Vertragspartner
Eine Vereinbarung, die Ihnen Konkurrenz verbietet, ist im Zweifel eng auszulegen. Im Zweifel gilt daher jene Auslegung, die Ihre Freiheit weniger stark einschränkt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Konkurrenzklausel müssen im Zweifel einschränkend, das heißt im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zur Unterlassung Verpflichteten ausgelegt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Konkurrenzklausel ist eine typischerweise im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mögliche (Sondervereinbarung) Vereinbarung, die im Hinblick auf die Abhängigkeit des Arbeitnehmers von seiner Arbeitskraft grundsätzlich eng auszulegen ist. Dabei sind auch die Grundsätze der Erwerbsfreiheit und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 48 EGV) zu berücksichtigen (siehe auch § 36 AngG).OGH 9 ObA 209/98w, 23.12.1998
- Es muss jedoch auf den jeweiligen Zweck der Vereinbarung Bedacht genommen werden.OGH 8 Ob 652/93, 16.12.1993
- Eine Ausdehnung eines Konkurrenzverbots durch ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur in Betracht, wenn dies Einräumungszweck oder Verkehrssitte erfordern.OGH 3 Ob 1503/90, 28.02.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016612 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 6 Ob 109/23g, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 20/23a, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 62/19d, 27.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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