OGH 4 Ob 14/20t
Worum es ging: Kann mein Vermieter das Kündigungsrecht an jemanden abtreten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen, ihn vorzeitig aufzulösen oder von einem unbefugten Benützer die Räumung zu verlangen, gehört untrennbar zu den Rechten des Bestandgebers. Es kann daraus nicht herausgelöst und für sich allein übertragen werden. Verkauft der Eigentümer das Haus, geht der Räumungsanspruch aus dem Eigentum aber auf den Erwerber über.
Ja. Wurde der Mietzins an einen Dritten abgetreten, müssen Sie an diesen zahlen. Geraten Sie ihm gegenüber in Zahlungsverzug, darf der Vermieter den Vertrag genauso auflösen, wie wenn Sie an ihn selbst nicht gezahlt hätten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 05.11.2019, 3 R 237/19d-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 3.661 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.04.2020
Geschäftszahl
4Ob14/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die Beklagte G* GmbH, *, vertreten durch Dr. MMag. Hermann Ludescher, Rechtsanwalt in Vaduz, wegen (eingeschränkt) Räumung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 5. November 2019, GZ 3 R 237/19d-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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