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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.04.2020 · Fall aus Vorarlberg

OGH 4 Ob 14/20t

Worum es ging: Kann mein Vermieter das Kündigungsrecht an jemanden abtreten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen, ihn vorzeitig aufzulösen oder von einem unbefugten Benützer die Räumung zu verlangen, gehört untrennbar zu den Rechten des Bestandgebers. Es kann daraus nicht herausgelöst und für sich allein übertragen werden. Verkauft der Eigentümer das Haus, geht der Räumungsanspruch aus dem Eigentum aber auf den Erwerber über.

Ja. Wurde der Mietzins an einen Dritten abgetreten, müssen Sie an diesen zahlen. Geraten Sie ihm gegenüber in Zahlungsverzug, darf der Vermieter den Vertrag genauso auflösen, wie wenn Sie an ihn selbst nicht gezahlt hätten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 3.661 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.04.2020

Geschäftszahl

4Ob14/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die Beklagte G* GmbH, *, vertreten durch Dr. MMag. Hermann Ludescher, Rechtsanwalt in Vaduz, wegen (eingeschränkt) Räumung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 5. November 2019, GZ 3 R 237/19d-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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