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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.04.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 45/20a

Worum es ging: Darf der Zahler seine Leibrentenzahlungen vom Einkommen abziehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht, soweit sie der Bildung von Vermögen dienen; insoweit sind sie keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Wirft das damit erworbene Vermögen aber Erträge ab, die in die Bemessungsgrundlage einfließen, sind die Zahlungen nach der neueren Rechtsprechung insoweit zu berücksichtigen.

Ja, wenn sie das Entgelt für die Übernahme des Betriebs sind. Solche Leistungen sind dann die Voraussetzung dafür, dass überhaupt Einkünfte erzielt werden, von denen auch der Unterhaltsberechtigte etwas hat. Sie zählen deshalb wie eine Betriebsausgabe und verringern die Grundlage für die Unterhaltsbemessung. Mit dem bloßen Ansammeln von Vermögen ist das nicht vergleichbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.990 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.04.2020

Geschäftszahl

4Ob45/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S* S*, geboren am * 2002, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Murau, Murau, Bahnhofviertel 7), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters K* S*, vertreten durch Mag. Athanasia Toursougas-Reif, Rechtsanwältin in Pöls-Oberkurzheim, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23. Dezember 2019, GZ 2 R 271/19f-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 22. Oktober 2019, GZ 3 Pu 81/18k-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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