OGH 4 Ob 45/20a
Worum es ging: Darf der Zahler seine Leibrentenzahlungen vom Einkommen abziehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht, soweit sie der Bildung von Vermögen dienen; insoweit sind sie keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Wirft das damit erworbene Vermögen aber Erträge ab, die in die Bemessungsgrundlage einfließen, sind die Zahlungen nach der neueren Rechtsprechung insoweit zu berücksichtigen.
Ja, wenn sie das Entgelt für die Übernahme des Betriebs sind. Solche Leistungen sind dann die Voraussetzung dafür, dass überhaupt Einkünfte erzielt werden, von denen auch der Unterhaltsberechtigte etwas hat. Sie zählen deshalb wie eine Betriebsausgabe und verringern die Grundlage für die Unterhaltsbemessung. Mit dem bloßen Ansammeln von Vermögen ist das nicht vergleichbar.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Murau, 22.10.2019, 3 Pu 81/18k-24
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 23.12.2019, 2 R 271/19f-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.04.2020
Geschäftszahl
4Ob45/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S* S*, geboren am * 2002, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Murau, Murau, Bahnhofviertel 7), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters K* S*, vertreten durch Mag. Athanasia Toursougas-Reif, Rechtsanwältin in Pöls-Oberkurzheim, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23. Dezember 2019, GZ 2 R 271/19f-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 22. Oktober 2019, GZ 3 Pu 81/18k-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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