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Mindern Ausgedingsleistungen für den Hof meine Unterhaltspflicht?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Unterhaltspflichtiger, Landwirte, Kinder, geschiedene Ehegatten
Ja, wenn sie das Entgelt für die Übernahme des Betriebs sind. Solche Leistungen sind dann die Voraussetzung dafür, dass überhaupt Einkünfte erzielt werden, von denen auch der Unterhaltsberechtigte etwas hat. Sie zählen deshalb wie eine Betriebsausgabe und verringern die Grundlage für die Unterhaltsbemessung. Mit dem bloßen Ansammeln von Vermögen ist das nicht vergleichbar.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 07.04.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Von einem selbständig Erwerbstätigen erbrachte Ausgedingsleistungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, wenn sie als Entgelt für die Übernahme eines Betriebes erbracht werden und somit Voraussetzungen für die Schaffung einer - auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommenden - Erwerbsmöglichkeit sind. In einem solchen Fall stellen die Ausgedingsleistungen eine Investition in eine auf Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbsmöglichkeit dar und sind mit einer bloßen Ansammlung von Vermögenswerten nicht vergleichbar. Sie müssen daher gleich einer Betriebsausgabe bei Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Berücksichtigung finden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Berufliche Ausgaben und Unterhaltsberechnung

Nur zum Teil. Abgezogen werden nur solche beruflichen Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster Elternteil mit Rücksicht auf sein Einkommen und die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten getätigt hätte. Ausgaben, die dem eigenen Ansehen dienen, mindern die Grundlage nicht, auch wenn sie steuerlich absetzbar sind, und der Regelbedarf darf nicht unterschritten werden.

günstig für Unterhaltsberechtigter Verluste aus Nebenerwerb beim Unterhalt

Nein. Verdienen Sie unselbständig überdurchschnittlich gut, dürfen Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Unterhaltsgrundlage nicht schmälern. Anders ist es nur, wenn sich diese Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit für die Unterhaltsberechtigten positiv auswirkt.

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