Mindern Ausgedingsleistungen für den Hof meine Unterhaltspflicht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 07.04.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau.OGH 4 Ob 100/08x, 08.07.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 45/20a, 07.04.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur zum Teil. Abgezogen werden nur solche beruflichen Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster Elternteil mit Rücksicht auf sein Einkommen und die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten getätigt hätte. Ausgaben, die dem eigenen Ansehen dienen, mindern die Grundlage nicht, auch wenn sie steuerlich absetzbar sind, und der Regelbedarf darf nicht unterschritten werden.
Nein. Verdienen Sie unselbständig überdurchschnittlich gut, dürfen Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Unterhaltsgrundlage nicht schmälern. Anders ist es nur, wenn sich diese Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit für die Unterhaltsberechtigten positiv auswirkt.