Darf der Zahler seine Leibrentenzahlungen vom Einkommen abziehen?
günstig für Kind betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Ehegatten
Nicht, soweit sie der Bildung von Vermögen dienen; insoweit sind sie keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Wirft das damit erworbene Vermögen aber Erträge ab, die in die Bemessungsgrundlage einfließen, sind die Zahlungen nach der neueren Rechtsprechung insoweit zu berücksichtigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 07.04.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Leibrentenzahlungen, soweit sie der Vermögensbildung dienen, sind keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn ein Unterhaltsverpflichteter eine mit Leibrentenzahlung belastete Liegenschaft erwirbt, die Mieterträge abwirft, können diese Erträge ebensowenig wie im Fall einer sonst kreditfinanzierten Liegenschaft ohne Weiteres mit einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die Leibrentenzahlungen ebenso wie Kreditrückzahlungen und Zinsenzahlungen aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden.OGH 3 Ob 170/05d, 25.01.2006
- Diese Rechtsprechung ist überholt, soweit sie die Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen auch insoweit ablehnt, als das gegen diese Gegenleistung erworbene Vermögen zu Einkünften führt, die in die Bemessungsgrundlage einfließen.OGH 3 Ob 170/05d, 25.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047393 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 45/20a, 07.04.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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