OGH 7 Ob 7/20k
Worum es ging: Zählt es, wenn mein Partner trotz meiner Fehler festhält?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Bei dieser Beurteilung sind das gesamte Verhalten beider Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Besonders zu beachten ist, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Partners ergibt, dass er trotz Ihrer Verfehlungen an der Ehe festhält. Auch einzelne kleinere Verfehlungen können durch Dauer und Wiederholung zusammen schwer wiegen.
Ob ein Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, hängt immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falls ab. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob der beklagte Ehepartner trotz der Verfehlungen des anderen an der Ehe festhält.
Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, beurteilt das Gericht nach dem Zeitpunkt, zu dem die Klage eingebracht wurde. Was sich danach ändert, spielt für diese Frage keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 29.10.2019, 48 R 194/19p-60
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.420 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
7Ob7/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* S*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2019, GZ 48 R 194/19p-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).