OGH 9 ObA 16/20y
Worum es ging: Bekomme ich Abfertigung, wenn ich statt Austritt gekündigt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn aus Ihrer Erklärung klar erkennbar ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung geltend machen. Dass Sie förmlich gekündigt und nicht den Austritt erklärt haben, schadet dann nicht. Wichtig ist, dass zwischen Ihnen und dem Dienstgeber Klarheit über diesen Grund besteht. Weisen Sie zu spät darauf hin, kann der Anspruch verloren gehen, wenn dem Dienstgeber dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Grund zu beseitigen.
Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.12.2019, 11 Ra 71/19v-46
Zitierte Paragrafen
ASGG § 49a AngG Art. 1 § 23 AngG Art. 1 § 23a AngG Art. 1 § 26
Entscheidungstext
49 Absätze, 17.550 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Geschäftszahl
9ObA16/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar und Mag. Werner Pletzenauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Mag Christian Schrott, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 30.771,09 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 2019, GZ 11 Ra 71/19v-46, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juli 2019, GZ 11 Cga 24/17s-41, Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben.
2. In der Sache selbst wird zu Recht erkannt:
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 30.771,09 EUR brutto zuzüglich 8,58 % Zinsen aus 15.385,56 EUR vom 1. 11. 2016 bis 31. 1. 2017, aus 20.514,08 EUR vom 1. 2. 2017 bis 28. 2. 2017, aus 25.642,60 EUR vom 1. 3. 2017 bis 31. 3. 2017 und aus 30.771,09 EUR seit 1. 4. 2017 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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