AngG Art. 1 § 26
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses setzt einen wichtigen Grund voraus. Wo das Gesetz nicht genau sagt, was ein wichtiger Grund ist, kommt es darauf an, ob die Interessen der anderen Seite so schwer verletzt wurden, dass ihr nicht einmal die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist. Bei geringfügigen Verfehlungen reicht das nicht.
Auch im Arbeitsrecht kommt es darauf an, wie eine Erklärung objektiv zu verstehen ist. Nicht Ihre innere Absicht entscheidet, sondern der Sinn, den Ihre Worte für einen verständigen Empfänger haben. Das gilt etwa für die Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur dann über Ihren Gesundheitszustand aufklären, wenn sich das Problem durch eine andere Tätigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags lösen ließe. Das betrifft vor allem einzelne Tätigkeiten wie das Heben schwerer Lasten oder ungünstige Bedingungen wie Nässe, Kälte, Lärm oder Staub. Sie müssen dabei nur darauf hinweisen, eine Versetzung verlangen müssen Sie nicht.
Bleiben Sie der Arbeit fern, ist daraus allein noch nicht zu schließen, dass Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet haben. Dafür müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine solche Absicht ergibt.
Bevor Sie das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vorzeitig beenden, müssen Sie den Arbeitgeber auf die Gefährdung Ihrer Gesundheit aufmerksam machen. Das gilt nicht, wenn ihm die Gefährdung ohnehin bekannt ist oder wenn ein anderer Arbeitsplatz im Rahmen Ihres Vertrags nach den Umständen von vornherein nicht in Betracht kommt.
Nein. Eine bloß vorübergehende, durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit ist kein wichtiger Grund für einen vorzeitigen Austritt. Anders kann es sein, wenn Sie die Arbeit dauerhaft nicht mehr leisten können oder Ihre Gesundheit dadurch Schaden nähme.
Ja, das kann genügen. Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann eine Entlassung oder einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen. Anders ist es, wenn Umstände vorliegen, die die Beleidigung noch entschuldbar erscheinen lassen.
Ja. Ob der Arbeitgeber Sie benachteiligen wollte, nachlässig war oder schlicht kein Geld hat, macht keinen Unterschied; Geldmangel entschuldigt eine verspätete Auszahlung nicht. Er muss aber gewusst haben oder bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist.
Ihr Arbeitgeber hält Ihnen Ihr Entgelt nur dann ungebührlich vor oder kürzt es ungebührlich, wenn er wusste oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist. Nur dann liegt eine ungebührliche Schmälerung vor.
Ja. Setzen Sie nach mehreren Mahnungen eine konkrete Frist für die Überweisung und verstreicht sie erfolglos, dürfen Sie vorzeitig austreten. Umstände aus dem Bereich des Dienstgebers, etwa der Urlaub der Lohnverrechnerin, ändern daran nichts; die Gutschrift muss spätestens am Fälligkeitstag auf Ihrem Konto sein.
Nein, nicht in jedem Fall. Nicht jede Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns macht Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Auch eine schuldhafte Kürzung beruht häufig nur auf einem Versehen; unzumutbar muss es Ihnen sogar für die Dauer der Kündigungsfrist sein.
Haben Sie Zahlungsrückstände Ihres Arbeitgebers längere Zeit hingenommen und fordern ihn dann mit einer Frist zur Zahlung auf, muss ihm klar sein, dass Sie nicht länger zuwarten. Die Frist darf kurz sein, muss ihm die nötigen Schritte aber noch ermöglichen. Läuft sie erfolglos ab, dürfen Sie vorzeitig austreten.
Nein. Wer eine verspätete oder unpünktliche Lohnzahlung einmal hinnimmt, verliert dadurch nicht das Recht, später auszutreten. Solange der Rückstand besteht, dauert der Austrittsgrund an. In der Regel müssen Sie vorher aber eine, auch kurze, Nachfrist setzen; das entfällt bei einem eklatanten Gesetzesverstoß oder bei strikter Zahlungsverweigerung.
Ihr Arbeitgeber darf Ihre Arbeitsleistung und Ihre fachliche Eignung sachlich kritisieren, solange er das nicht in beleidigender Form tut. Eine solche Kritik ist auch dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist oder auf einem Irrtum beruht.
Ja. Wird Ihr Arbeitsort ohne Ihre Zustimmung geändert und ändert das den Vertrag, rechtfertigt das Ihren vorzeitigen Austritt. Sie müssen sich dann aber auch tatsächlich auf diesen Grund berufen.
Nicht ohne weiteres. Ist die Rechtslage ernstlich zweifelhaft und der Ausgang eines Streits offen, hält Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht ungebührlich vor. Entscheidend ist, ob er wusste oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist.
Nein. Nur eine wesentliche Verletzung berechtigt Sie zum sofortigen Austritt, und wesentlich ist sie erst dann, wenn Ihnen das Arbeitsverhältnis nicht länger zumutbar ist. Bei kleinen Beträgen, die Sie über Monate hingenommen haben, ist das in der Regel nicht der Fall.
Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.
Ja, wenn Ihre Kündigung in Wahrheit ein Austritt aus wichtigem Grund war. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber klar erkennbar war, dass Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen und nicht bloß gewöhnlich kündigen. Der Grund muss der tatsächliche Anlass der Beendigung gewesen sein.
Sie müssen beweisen, dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit ohne Schaden für Ihre Gesundheit nicht fortsetzen können. Gelingt Ihnen das, ist es Sache des Arbeitgebers zu behaupten und zu beweisen, dass er Ihnen eine andere, Ihrer Gesundheit nicht abträgliche Verwendung im vertraglich geschuldeten Rahmen angeboten hat.
Ja, wenn eine dauerhafte Gefährdung droht. Entscheidend ist die Vorausschau, dass Sie das Dienstverhältnis künftig nicht ohne Gefahr für Ihre Gesundheit fortsetzen könnten. Auch eine psychische Belastung am Arbeitsplatz kann dafür genügen; zwischen Ihrer Dienstleistung und der Gefährdung muss aber ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Ordnet Ihr Arbeitgeber eine unzulässige Versetzung an und hält er daran fest, dauert dieser rechtswidrige Zustand an. Er endet erst, wenn Sie zustimmen und der Vertrag dadurch geändert wird. Treten Sie unmittelbar nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche über eine Bereinigung aus, ist Ihr Austritt rechtzeitig.
Ja. Wenn Sie berechtigt sofort gehen dürften, dürfen Sie stattdessen auch mit einer Frist gehen, was für den Arbeitgeber meist günstiger ist. Aus Ihrer Erklärung muss aber deutlich hervorgehen, dass Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen; dann bleibt Ihnen die Abfertigung erhalten.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Nein. Die vorzeitige Auflösung ist eine einseitige Erklärung. Sie muss der anderen Seite zugehen, braucht aber keine Zustimmung.
Nein. Die Gefahr für Ihre Gesundheit muss von der Dienstleistung selbst ausgehen. Aufregung wegen Streitigkeiten im Betrieb, Belastungen aus dem privaten Umfeld oder Arbeiten außerhalb des Dienstverhältnisses reichen dafür nicht.
Der Arbeitgeber soll vor Ihrem Austritt die Möglichkeit bekommen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Er soll die Arbeitsbedingungen so gestalten können, dass Ihr Leben und Ihre Gesundheit möglichst geschützt sind.
Ja. Eine Gefährdung Ihrer Gesundheit durch die Fortsetzung der Tätigkeit ist ein Dauerzustand, auf den Sie sich jederzeit berufen können. Es liegt am Arbeitgeber, Ihnen eine andere Beschäftigung anzubieten; dazu auffordern müssen Sie ihn nicht.
Nein. Es genügt, dass Ihre Gesundheit bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit gefährdet wäre; ein Schaden muss noch nicht eingetreten sein. Die Bedrohung muss aber schon im Zeitpunkt Ihrer Austrittserklärung bestehen, eine bloße Befürchtung für die Zukunft reicht nicht.
Nein. Wenn Sie gehen, weil die bisherige Tätigkeit Ihre Gesundheit gefährdet, müssen Sie den Arbeitgeber darüber aufklären. Er darf von Ihrem Schritt nicht überrascht werden.