Bekomme ich Zinsen, auch wenn sich der Arbeitgeber geirrt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob der Schuldner für die Zahlungsverzögerung „verantwortlich“ iSd § 456 UGB ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.OGH 2 Ob 30/19d, 29.04.2019
- Hier: § 456 UGB.OGH 2 Ob 30/19d, 29.04.2019
- Zu § 456 UGB: Es ist Aufgabe des Schuldners, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der höhere Zinssatz im Einzelfall nicht zur Anwendung kommt.OGH 6 Ob 154/17s, 21.11.2017
- Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd § 49a Satz 2 ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, 9 ObA 113/03p (SZ 2003/156); oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten, 9 ObA 41/06d (DRdA 2008/47, 510 mit Anm von Ziehensack); oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlte, 8 ObA 10/09t.OGH 8 ObA 10/09t, 19.11.2009
- Es ist Sache des Schuldners, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe.OGH 8 ObA 75/04v, 24.09.2004
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- Liegt eine Forderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen zuzusprechen.OGH 8 ObA 75/04v, 24.09.2004
- Ob die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht und deshalb Zinsen nach § 49a zweiter Satz ASGG zuzusprechen sind, betrifft einen Einzelfall.OGH 8 ObA 208/02z, 07.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 27.
- OGH 9 ObA 39/25p, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 36/25x, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 15/25a, 23.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 18/24y, 23.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 31/24b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 44/21k, 14.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 118/20s, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 70/19f, 29.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 18/20k, 27.05.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 49a · Zinsen
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 456 · Verzugszinsen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten erhöhte Zinsen. Beruht die verspätete Zahlung aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, entfallen sie. Vertretbar ist eine Ansicht etwa, wenn es zu vergleichbaren Fällen keine Rechtsprechung gibt oder eine schwierige Materie zu beurteilen war und die Vorinstanzen anders entschieden haben als das Höchstgericht.
Nein. Seine Fürsorgepflicht verpflichtet ihn nicht, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass eine Entgeltzahlung möglicherweise unrichtig ist; meist weiß er davon selbst nichts. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht setzt einen besonderen zusätzlichen Umstand voraus.