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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 22/20f

Worum es ging: Kann ich das Anhalten des Verfahrens noch beim Höchstgericht beantragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können auch dann noch beantragen, dass das Verfahren angehalten wird, wenn die Sache bereits beim Höchstgericht liegt. Ein solcher Antrag ist also nicht auf die früheren Instanzen beschränkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 190 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.405 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Geschäftszahl

9ObA22/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 163.083,98 EUR sA (Revisionsinteresse 66.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2020, GZ 12 Ra 84/19p-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Partei, das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Verfahrens des Kartellgerichts zu AZ 27 Kt 1/20d zu unterbrechen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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