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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2005

ZPO § 190

§. 190. (1)Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Theile von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. (2)Eine solche Unterbrechung kann der Senat auf Antrag auch im Falle des Streites über die Zulässigkeit einer Nebenintervention, sowie dann anordnen, wenn beide Parteien wegen des von einem Dritten auf den Gegenstand des Rechtsstreites erhobenen Anspruches gemeinschaftlich beklagt werden (§. 16). (3)Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von amtswegen aufzunehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das läuft getrennt ab. Über die frühere Ehewohnung entscheidet das Gericht im Aufteilungsverfahren, über den restlichen Teil der Liegenschaft entscheidet es im Zivilprozess über die Teilungsklage. Bringen Sie rechtzeitig eine Teilungsklage ein, wahrt das auch die Frist für den Aufteilungsanspruch, und zwar für beide Seiten. Der Teilungsstreit wird unterbrochen, solange die Aufteilung noch offen ist.

Ja. Wehren Sie sich vor Gericht dagegen, dass jemand über Ihren Grund geht, und wendet der Gegner ein, der Weg sei öffentlich, klärt das Gericht diese Frage selbst. Es entscheidet darüber aber nur für diesen Streit, ohne bindende Wirkung darüber hinaus. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde vor, ist das Gericht daran gebunden.

Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung wirkt auch gegenüber dem Arbeitgeber, obwohl dieser im Verfahren keine Parteistellung hat. Schon sein Vorliegen löst die rechtlichen Folgen aus, die eine Rechtsvorschrift daran knüpft. Daran sind alle gebunden, an die sich diese Vorschrift richtet.

Erst dann, wenn die Baumängel, die zum Bescheid geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können. Endgültig ist der Auftrag auch, wenn der Vermieter die Mängel nicht behebt und dazu auch nicht verpflichtet ist.

Kann das Gebäude nicht mehr erhaltend saniert werden und sind Maßnahmen nötig, die praktisch einem Neubau gleichkommen, gilt die Wohnung rechtlich als untergegangen. Der Mietvertrag endet damit von selbst. Auf dringliche Erhaltungsarbeiten können Sie sich dann nicht mehr berufen.

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen. Erst wenn feststeht, ob eine Erwachsenenvertretung bestellt wird, geht es weiter. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren läuft.

Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

Verbindlich ist für das Gericht nur das, was die Behörde im Spruch des Bescheids festgelegt hat. Beim Einkommensteuerbescheid ist das die Höhe der ermittelten Einkünfte, auch wenn sie nur geschätzt wurden. Ob einzelne Einkünfte für Ihren Anspruch zählen, beurteilt das Gericht selbst.

Im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren wird das Verfahren nur bei den dafür ausdrücklich genannten Vorfragen unterbrochen. In anderen Fällen kommt bloß eine Unterbrechung nach den allgemeinen Regeln in Betracht. Eine vorläufige Leistung wird Ihnen nur bei einer Unterbrechung aus den besonders geregelten Gründen zugesprochen.

Nein. Verlangt ein Sozialversicherungsträger vom Dienstgeber Ersatz für seine Leistungen, ist das Gericht an den Bescheid über diese Leistungen nicht gebunden. Die festgesetzte Höhe entspricht zwar in der Regel dem tatsächlichen Aufwand, doch können Sie einwenden, der Träger habe die Ansprüche nachlässig geprüft und der Aufwand wäre sonst geringer gewesen. Bis 2020 ging die Rechtsprechung dagegen von einer Bindung aus; der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.

Fordert ein Sozialversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall seinen Aufwand von Ihnen zurück, ist das Gericht an den Bescheid über die Leistung nicht gebunden. Der dort festgelegte Betrag entspricht aber grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand. Sie können einwenden, dass der Träger die Ansprüche vorwerfbar sorglos geprüft hat und der Aufwand sonst geringer gewesen wäre.

Das Gericht darf einen Prozess unterbrechen, bis ein anderer Prozess rechtskräftig entschieden ist. Es entscheidet darüber nach freiem Ermessen und vor allem danach, ob das zweckmäßig ist.

Ja. Ihr Verfahren kann wegen eines anderen Rechtsstreits nur unterbrochen werden, wenn dieser schon anhängig war, als die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wurde. Ein erst später eingeleitetes Verfahren reicht dafür nicht.

Sie können auch dann noch beantragen, dass das Verfahren angehalten wird, wenn die Sache bereits beim Höchstgericht liegt. Ein solcher Antrag ist also nicht auf die früheren Instanzen beschränkt.

Nein. Jedes Gericht stellt die Tatsachen in seinem eigenen Verfahren fest. Es ist nicht daran gebunden, wie ein früheres Verfahren dieselben Umstände beurteilt hat. Feststellungen, auf die es dort nicht ankam, wirken ohnehin nicht bindend.

Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses von einer Frage ab, über die sonst eine Behörde entscheidet, und läuft dazu kein Verwaltungsverfahren, beurteilt das Gericht diese Frage selbst. Anders ist es nur, wenn dazu bereits eine bindende Entscheidung der Behörde vorliegt.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltung gebunden. Sie dürfen daher auch nicht prüfen, ob ein solcher Bescheid durch das Gesetz gedeckt ist.

Ja. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide auch dann gebunden, wenn Sie im Verfahren vor der Behörde gar keine Parteistellung hatten. Wer am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war, ist allerdings nur dann gebunden, wenn der Bescheid eine neue Rechtslage schafft oder das Gesetz allein an sein Bestehen Folgen knüpft.

Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als Erbhof gilt und was der Übernehmer dafür zahlen muss, entscheidet das Verlassenschaftsgericht. Ein Verfahren über Ihren Pflichtteil muss so lange unterbrochen werden, bis das geklärt ist. Weil dem Gericht dabei kein Spielraum bleibt, können Sie gegen diese Unterbrechung ein Rechtsmittel erheben.

Für das Gericht ist nur verbindlich, was die Behörde tatsächlich verfügt hat. Die Begründung eines Bescheids bindet das Gericht nicht.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide gebunden, die eine Rechtslage gestalten. Dass Sie am Verfahren vor der Behörde nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt sein konnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Bescheid allen zu beteiligenden Personen zugestellt wurde und ihnen gegenüber rechtskräftig wurde; an bloß feststellende Bescheide ist das Gericht nicht gebunden.

Die Bindung an einen Bescheid der Behörde erstreckt sich nicht auf die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Solche Rechtsfragen beurteilen die Gerichte selbständig. Das gilt etwa für die Frage, ob die Behebung von Baugebrechen unwirtschaftlich ist.

Nein. Das Gericht muss einen Bescheid nur dann seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn die Behörde zuständig war, sich im Rahmen ihrer Befugnisse hielt und die Entscheidung nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Bescheid in diesem Sinn nichtig, ist das Gericht nicht daran gebunden. In der Praxis wird das allerdings nur sehr selten angenommen.

Ja. Auch wenn eine Behörde bereits festgestellt hat, dass jemand Flüchtling ist, darf das Gericht diese Frage für seine eigene Entscheidung selbständig beurteilen; die Feststellung der Behörde wirkt dabei als sehr starkes Indiz. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 in einer Entscheidung nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.

Ja. Als anhängig gilt jedes Verfahren, für das bereits eine Klage eingebracht wurde; dass sie der Gegenseite schon zugestellt wurde, ist nicht nötig. Auch ein ruhendes Verfahren zählt dazu, solange seine Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist.

Hängt das Urteil von einer Frage ab, über die eigentlich eine Behörde zu entscheiden hätte, und liegt keine solche Entscheidung vor, löst das Gericht diese Frage selbst. Das gilt auch, wenn die Frage bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung wie einem Sozialversicherungsträger läge. Liegt bereits eine behördliche Entscheidung darüber vor, ist das Gericht daran gebunden.

Ja, wenn im Unterbrechungsbeschluss steht, dass fortgesetzt wird nur über Antrag einer Partei. Dann müssen Sie erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, und Sie müssen selbst einen Fortsetzungsantrag stellen.

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Wenn ein Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage vorlegt, muss ein anderes Gericht sein Verfahren deswegen nicht unterbrechen oder aussetzen. Das gilt auch dann, wenn dort dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen ist.

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