OGH 9 ObA 23/20b
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Einer Aussage über das, was ein Zeuge nur von einem Dritten gehört hat, ist im Allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen. Sie darf aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht. Das Gericht würdigt sie dann frei.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.01.2020, 12 Ra 90/19w-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Geschäftszahl
9ObA23/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. S***** K***** (vormals L*****), *****, vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 38.158,45 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2020, GZ 12 Ra 90/19w-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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