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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 143/19y

Worum es ging: Gilt als zugestanden, was ich im Prozess nicht bestritten habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Ob eine Partei etwas zugestanden hat und ob Zusätze oder Einschränkungen dieses Zugeständnis entwerten, beurteilt das Gericht vor der Beweisaufnahme. Diese Beurteilung können Sie mit einer Verfahrensrüge überprüfen lassen. Haben zwei Instanzen diese Frage bereits übereinstimmend gelöst, können Sie sie in dritter Instanz nicht mehr geltend machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.330 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Geschäftszahl

9ObA143/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlich 108.940 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 10 Ra 55/19k-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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