OGH 10 Ob 16/20f
Worum es ging: Wann darf der Unterhaltsvorschuss wegen Zweifeln am Titel gekürzt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.
Nur wenn keine begründeten Bedenken bestehen, dass der im Titel festgesetzte Unterhalt zu hoch ist. Ändern sich die Verhältnisse nach einer Herabsetzung erneut, darf der Vorschuss wieder in der ursprünglichen Höhe gewährt werden, aber eben nur unter dieser Voraussetzung.
Ja. Wurde für den unterhaltspflichtigen Elternteil ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und hat der Unterhaltsbeschluss darauf zu Unrecht nicht Rücksicht genommen, muss das bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss berücksichtigt werden. Der Vorschuss richtet sich also nicht ungeprüft nach dem alten Unterhaltsbeschluss.
Nicht unbedingt. Wird der Unterhalt für die Vergangenheit erhöht und die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt, heißt das noch nicht, dass der Vorschuss angepasst wird. Läuft gegen den Unterhaltspflichtigen ein Abschöpfungsverfahren, können begründete Bedenken gegen die erhöhte Unterhaltspflicht bestehen, die einer Anpassung des Vorschusses entgegenstehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 02.08.2019, 46 Pu 134/11f-154
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.12.2019, 43 R 584/19d-160
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Geschäftszahl
10Ob16/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. N* H*, geboren * 2003 und 2. F* H*, geboren * 2006, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 13, 14, 15, 1150 Wien, Gasgasse 8–10), wegen Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 2019, GZ 43 R 584/19d-160, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 2. August 2019, GZ 46 Pu 134/11f-154, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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