Bekomme ich den gekürzten Unterhaltsvorschuss später wieder voll?
günstig für Kind betrifft Kinder, obsorgeberechtigte Elternteile, Unterhaltspflichtige, Jugendämter
Nur wenn keine begründeten Bedenken bestehen, dass der im Titel festgesetzte Unterhalt zu hoch ist. Ändern sich die Verhältnisse nach einer Herabsetzung erneut, darf der Vorschuss wieder in der ursprünglichen Höhe gewährt werden, aber eben nur unter dieser Voraussetzung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 13.10.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ändern sich nach erfolgter Herabsetzung des bewilligten Unterhaltsvorschusses die Verhältnisse neuerlich, darf analog § 19 Abs 1 UVG einem Antrag auf Gewährung (Wiedergewährung) des Vorschusses in voller Höhe des vor der Herabsetzung zugrunde gelegten Unterhaltstitels nur stattgegeben werden, wenn nicht begründete Bedenken bestehen, dass die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist auch im Verfahren nach § 19 UVG entsprechend anzuwenden.OGH 4 Ob 277/02t, 17.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 10 Ob 22/20p, 13.10.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 16/20f, 29.04.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §19 Abs1
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