Wirkt sich ein Schuldenregulierungsverfahren des Vaters auf den Unterhaltsvorschuss aus?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 13.10.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da für § 7 Abs 1 Z 1 UVG allein die materielle Unterhaltspflicht maßgeblich ist, kommt es nicht auf die Frage des formellen Fortbestehens einer Verbindlichkeit nach § 215 Z 1 IO an.OGH 10 Ob 16/20f, 29.04.2020
- Siehe bereits 10 Ob 13/12b zur Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens vor dem IRÄG 2017.OGH 10 Ob 70/18v, 19.12.2018
- Zur Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach dem IRÄG 2017.OGH 10 Ob 70/18v, 19.12.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117325 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 10 Ob 22/20p, 13.10.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 16/20f, 29.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 59/19b, 13.09.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
UVG §7 Abs1 Z1; UVG §19 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Welcher Weg der Exekution zu versuchen ist, hängt davon ab, wie der Unterhaltsschuldner wirtschaftlich einzuordnen ist. Bei laufenden Bezügen genügt es, dass eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Ein zusätzlicher Nachweis, dass auch eine Pfändung beweglicher Sachen aussichtslos wäre, ist nicht nötig.
Streckt jemand Geld nur vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten vor und will dessen Ansprüche ausdrücklich nicht zum Erlöschen bringen, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Der Dritte hat dann keinen Ersatzanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser muss weiterhin an den Berechtigten zahlen.