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Wirkt sich ein Schuldenregulierungsverfahren des Vaters auf den Unterhaltsvorschuss aus?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Kinder, unterhaltspflichtige Eltern, obsorgeberechtigte Eltern
Ja. Wurde für den unterhaltspflichtigen Elternteil ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und hat der Unterhaltsbeschluss darauf zu Unrecht nicht Rücksicht genommen, muss das bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss berücksichtigt werden. Der Vorschuss richtet sich also nicht ungeprüft nach dem alten Unterhaltsbeschluss.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 13.10.2020 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

§ 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117325 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Genannte Normen

UVG §7 Abs1 Z1; UVG §19 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss

Welcher Weg der Exekution zu versuchen ist, hängt davon ab, wie der Unterhaltsschuldner wirtschaftlich einzuordnen ist. Bei laufenden Bezügen genügt es, dass eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Ein zusätzlicher Nachweis, dass auch eine Pfändung beweglicher Sachen aussichtslos wäre, ist nicht nötig.

günstig für Unterhaltsberechtigter Vorschuss eines Dritten auf Unterhalt

Streckt jemand Geld nur vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten vor und will dessen Ansprüche ausdrücklich nicht zum Erlöschen bringen, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Der Dritte hat dann keinen Ersatzanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser muss weiterhin an den Berechtigten zahlen.

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