OGH 8 ObA 29/20b
Worum es ging: Schadet mir ein Formulierungsfehler in der Klage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 11.12.2019, 15 Ra 48/19z-12
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.449 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA29/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband A.ö. Bezirkskrankenhaus *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 2019, GZ 15 Ra 48/19z-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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