OGH 8 ObA 41/20t
Worum es ging: Wie wird eine Vereinbarung über eine Arbeitsunterbrechung verstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch bei einer Vereinbarung, mit der ein Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen wird, kommt es nicht auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten und wie man die Abrede im redlichen Verkehr versteht. Entscheidend ist die bezweckte Regelung, nicht die Wortwahl.
Beides ist möglich. Entweder wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, verbunden mit der Zusage, später einen neuen Vertrag zu schließen, oder es wird bloß karenziert. Bei der Karenzierung bleibt der Vertrag rechtlich aufrecht, es ruhen nur die Arbeitspflicht und die Pflicht zur Bezahlung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 19.02.2020, 6 Ra 79/19p-14
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 23 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 6.448 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA41/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen 23.624,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 2020, GZ 6 Ra 79/19p-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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