Endet mein Arbeitsverhältnis in der Saisonpause oder ruht es nur?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Saisonarbeitskräfte
Beides ist möglich. Entweder wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, verbunden mit der Zusage, später einen neuen Vertrag zu schließen, oder es wird bloß karenziert. Bei der Karenzierung bleibt der Vertrag rechtlich aufrecht, es ruhen nur die Arbeitspflicht und die Pflicht zur Bezahlung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Der Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Entweder kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen; die andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei dieser wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu Wiedereinstellungszusage.OGH 9 ObA 35/19s, 23.07.2019
- Es bleibt grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht; mangelt es im Einzelfall an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung, muss eine Weigerung auch nicht besonders begründet werden. Eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine bloß einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers tritt idR nicht ein.OGH 9 ObA 62/11z, 27.02.2012
- Hier: Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass einer vorübergehenden "Konzernentsendung".OGH 9 ObA 99/03d, 11.02.2004
- Die erkennbare Absicht des Dienstgebers, den Arbeitnehmer "stempeln" zu schicken, in Verbindung mit dem Verbrauch seines Urlaubes, seiner Abmeldung bei der Krankenkasse in Verbindung und dem Schreiben, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis zu lösen - mag auch ein weiteres Schreiben die Abmeldung auf schlechte Auftragslage zurückführen und als Arbeitsunterbrechung bezeichnen, sowie eine Wiederaufnahme der Arbeit ca im März, April in Aussicht stellen, wurde nicht als Karenzierung des Arbeitsverhältnisses, sondern als Unterbrechung mit Wiedereinstellungszusage beurteilt.OGH 9 ObA 11/99d, 24.02.1999
- Eine echte Karenzierung ist mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung nicht in Einklang zu bringen, weil jede "Wiedereinstellung" zwangsläufig eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt.OGH 9 ObA 11/99d, 24.02.1999
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- Es ist zwischen Aussetzungsvereinbarungen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgehen, einerseits und Wiedereinstellungszusagen und Wiederherstellungsvereinbarungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der damit verbundenen unterschiedlichen Folgen zu unterscheiden.OGH 9 ObA 271/98p, 10.02.1999
- Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechungen ein Abfertigungsanspruch oftmals gar nicht entsteht.OGH 8 ObA 58/98g, 25.06.1998
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 263/95, 14.09.1995
- Der Zweck ist grundsätzlich eine vorübergehende Sistierung der Tätigkeit.OGH 8 ObA 263/95, 14.09.1995
- Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Besitz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen.OGH 9 ObA 27/95, 12.04.1995
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 23/92, 18.03.1992
- Bei Beschäftigungsverhältnissen, in denen saisonale Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse nach Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehen sind und ohnehin nicht zum Verlust der dienstzeitabhängigen Ansprüche führen, fehlt es schon am erkennbaren Zweck der Regelung, der für eine Karenzierungsvereinbarung sprechen könnte (hier: Bauarbeiter).OGH 9 ObA 318/88, 05.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021837 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 9 ObA 100/21b, 28.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 41/20t, 27.05.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 35/19s, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
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