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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2020 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 122/20i

Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Nein, wenn der vorbehaltene Teil kaum ins Gewicht fällt. Überlassen Sie einem anderen praktisch das gesamte Objekt und behalten nur einen unbedeutenden Teil für sich, gilt das als gänzliche Weitergabe. Auf Ihr Wohnbedürfnis an diesem Teil kommt es dann nicht mehr an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.153 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Geschäftszahl

6Ob122/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christa Fuchshuber, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2020, GZ 38 R 263/19m-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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