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Genügt es, wenn ich mir ein Zimmer der Wohnung vorbehalte?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Untermieter, Vermieter
Nein, wenn der vorbehaltene Teil kaum ins Gewicht fällt. Überlassen Sie einem anderen praktisch das gesamte Objekt und behalten nur einen unbedeutenden Teil für sich, gilt das als gänzliche Weitergabe. Auf Ihr Wohnbedürfnis an diesem Teil kommt es dann nicht mehr an.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Beim "nur unwesentlichen Benützungsvorbehalt" ergibt sich das fehlende Schutzbedürfnis des weitergebenden Mieters nicht daraus, daß er die vorbehaltenen Teile des Mietgegenstandes nicht zur Befriedigung seines Wohnungsbedürfnisses braucht, sondern schon daraus, daß er dem Untermieter praktisch ohnehin das gesamte Bestandobjekt überlassen hat und der zur Eigenbenützung vorbehaltene Teil keine ins Gewicht fallende Bedeutung hat. Unwesentliche Benützungsvorbehalte sind daher weiterhin als Fälle gänzlicher Weitergabe in Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 Satz 1 MRG zu behandeln.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Teilweise Weitergabe und Nichtbenützung

Ja, aber nur über den allgemeinen Kündigungsgrund. Der besondere Tatbestand setzt die teilweise Weitergabe einer Wohnung voraus, während die nicht weitergegebenen Teile nicht regelmäßig verwendet werden. Bei einem gemischt genutzten Objekt kann eine solche Kombination aus Weitergabe und Nichtbenützung nur als sonstiger wichtiger Grund aufgekündigt werden.

günstig für Mieter Untermiete statt Abtretung im Zweifel

Im Zweifel liegt nur eine Untervermietung vor. Gibt ein Mieter den Gebrauch der Sache weiter, verfügt er damit über den Gegenstand und nicht über sein Mietrecht selbst. Eine Abtretung des Bestandrechts wird deshalb im Zweifel nicht angenommen.

Verwandte Fragen

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