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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 51/20p

Worum es ging: Darf ich meinen Lohn brutto einklagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Arbeitnehmer dürfen Sie den Bruttolohn einklagen; das Begehren ist bestimmt genug, und daraus kann auch vollstreckt werden. Ihr Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erst bei der Auszahlung ein und führt sie ab.

Ja. Ein Zahlungsaufschub verschiebt in der Regel nur, ab wann Ihr Gläubiger die Schuld einfordern darf. Der Zeitpunkt, zu dem die Schuld fällig geworden ist, bleibt davon unberührt. Das gilt vor allem dann, wenn der Aufschub erst nach Eintritt der Fälligkeit gewährt wurde.

Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Anspruch wieder erloschen ist, müssen Sie das selbst behaupten und beweisen. Das gilt etwa für die Zahlung, eine Stundung oder eine Vereinbarung, die den Anspruch beseitigt. Wer ein Recht geltend macht, muss nur beweisen, wie es entstanden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.517 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

8ObA51/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** KG, *****, vertreten durch Mag. Mehmet Munar, Rechtsanwalt in Wien, wegen (Revisionsinteresse) 3.274,64 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2020, GZ 10 Ra 99/19f-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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