Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 53/20g

Worum es ging: Gilt mein Lokal als Nachtbetrieb im Kollektivvertrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Nachtbetrieb ist nur ein Betrieb, der seine Tätigkeit sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich schwerpunktmäßig in der Nacht ausübt. Ein Betrieb, der rund um die Uhr geöffnet hat, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 34 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.378 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

8ObA53/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aud dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mairhofer Gradl Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch ANWALTSSOCIETÄT SATTLEGGER DORNINGER STEINER & Partner OG in Linz, wegen 726 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 2020, GZ 12 Ra 3/20b-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail