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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.07.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 91/20y

Worum es ging: Wie bin ich als Wohnungskäufer vor dem Bauträger geschützt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird im Grundbuch angemerkt, dass Ihnen Wohnungseigentum zugesagt wurde, sind Sie damit geschützt. Ihr Wohnungseigentum kann später im Rang dieser Anmerkung eingetragen werden, auch wenn die Liegenschaft inzwischen belastet wurde; spätere Eintragungen sind auf rechtzeitigen Antrag zu löschen. Niemand kann sich darauf berufen, von der Zusage nichts gewusst zu haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 57 WEG 2002 § 40

Entscheidungstext

38 Absätze, 6.712 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.07.2020

Geschäftszahl

5Ob91/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 2020, AZ 46 R 34/20w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 19. Dezember 2019, TZ 3866/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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