Zum Inhalt springen
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.05.2012

GBG 1955 § 57

§ 57. (1)Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft oder der Zession oder Löschung der Forderung in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft oder Forderung nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. Um die Löschung dieser Eintragungen muß jedoch binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung angesucht werden. (2)Wird das Eintragungsgesuch nicht vor dem Ende der festgesetzten Frist angebracht oder wird der Betrag, für den die Anmerkung der Rangordnung erfolgt ist, bis zum Ende dieser Frist nicht erschöpft, so wird die Anmerkung unwirksam und ist von Amts wegen zu löschen. (3)Vor Ablauf der gesetzlichen Frist kann die Löschung der Anmerkung nur dann bewilligt werden, wenn die Ausfertigung des Beschlusses über die Bewilligung der Anmerkung vorgelegt wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, wenn zu Ihren Gunsten die Zusage auf Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch angemerkt ist. Diese Anmerkung sichert Ihnen den Rang für die spätere Eintragung Ihres Eigentums. Spätere Eintragungen, die diesen Rang zu Ihren Lasten verändern, betreffen daher Ihre bücherliche Stellung, und Sie dürfen sich dagegen mit Rekurs wehren.

Nein. Manche Eintragungen sind bloße Hinweise auf etwas, das an anderer Stelle bereits besteht. Sie begründen für sich genommen keine Rechtswirkungen und können auch nicht wie eine Anmerkung im Rang gelöscht werden.

Ihr Eigentum entsteht auch bei Ausnützung der Rangordnung erst mit der Eintragung und wird nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen. Geschützt sind Sie dadurch, dass Sie befristet die Löschung der dazwischen erfolgten Eintragungen verlangen können. Versäumen Sie das, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Eigentum gegenüber dieser Eintragung im laufenden Rang erworben.

Nur so weit, wie Sie tatsächlich Schutz brauchen. Die Regeln über die Löschung nachträglicher Eintragungen werden zu Ihren Gunsten sinngemäß angewendet. Wo aber gar kein Schutz gegen Verfügungen eines Dritten in Betracht kommt, endet diese sinngemäße Anwendung.

Nur unter einer Bedingung. Zwischeneintragungen können Sie nur dann löschen lassen, wenn Ihr Eigentum am Mindestanteil und Ihr Wohnungseigentum tatsächlich im Rang der Anmerkung über die Zusage des Wohnungseigentums eingetragen wurden. Ist das nicht geschehen, bleiben die Eintragungen bestehen.

Eintragungen sind noch möglich, wenn ihr Rang spätestens auf den Tag fällt, an dem der Inhalt des Edikts öffentlich bekanntgemacht wurde. Erst mit dem darauffolgenden Tag tritt die Grundbuchsperre ein. Danach sind Eintragungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.

Ja. Ein Mit- und Wohnungseigentümer kann verlangen, dass auch das Wohnungseigentum nachträglich in jenem Rang eingetragen wird, den die Anmerkung gesichert hat. Eintragungen, die in der Zwischenzeit erwirkt wurden, sind dann zu löschen.

Ja. Für Ihr Gesuch zählt der Grundbuchstand zu dem Zeitpunkt, in dem es einlangt, auch wenn dieser Stand von der wahren Rechtslage abweicht oder durch einen Fehler des Gerichts zustande gekommen ist.

Nein. Gelöscht werden nur jene Eintragungen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten. Bezieht sich eine Eintragung auf ein Recht, das Ihrer Rangordnung im Rang vorgeht, bleibt sie bestehen.

Nein. Die Löschung ist keine zwingende Folge Ihrer Eintragung im besseren Rang. Sie erfasst nur Eintragungen, die Ihre Rechte an der Liegenschaft tatsächlich beeinträchtigen würden, und erfolgt nur auf Ihren Antrag.

Nein. Sie können den Antrag auf Löschung der Zwischeneintragungen nicht nur binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft stellen, sondern bereits nach dem Eintragungsbeschluss und noch bevor dieser rechtskräftig wird.

Wird in der angemerkten Rangordnung eingetragen und sollen die späteren Eintragungen gelöscht werden, muss die Bewilligung nur gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft oder der Forderung rechtskräftig sein. Gegenüber Pfandgläubigern ist das nicht nötig.

Ja. Sie müssen jene Zwischeneintragungen gegen sich gelten lassen, die auch dann hätten erwirkt werden können, wenn Sie schon zum Zeitpunkt der Anmerkung eingetragen gewesen wären. Ihre Zustimmung wäre dafür nämlich gar nicht nötig gewesen.

Die Anmerkung einer Ausschlussklage wird nur gelöscht, wenn Sie dem Grundbuchsgericht mit geeigneten Urkunden nachweisen, dass die Klage zurückgezogen oder auf die Kosten eingeschränkt wurde oder dass der Beklagte das Objekt geräumt hat. Ein bloßer Verkauf des Anteils genügt dafür nicht.

Nicht gelöscht werden Eintragungen, die Sie auch dann gegen sich gelten lassen müssten, wenn Ihr Eigentum schon zum Zeitpunkt der Vormerkung eingetragen gewesen wäre. Das betrifft vor allem Eintragungen, die einem schon vorher bestehenden Recht im Grundbuch dienen.

Ja. Solange die Anmerkung der Rangordnung noch wirksam ist, können Sie unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses anmerken lassen, dass einer früheren Eintragung der angemerkte Rang zukommt.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail