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Wohnungseigentumsgesetz 2002 · Fassung ab 01.07.2002

WEG 2002 § 40

Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers § 40. (1)Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ist im Grundbuch anzumerken, dass für die Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten wird (Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung). (2)Auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich; einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen bedarf es nicht. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts anzuführen. Die Anmerkung kann auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden oder von Todes wegen mit Rang wahrender Wirkung an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden (Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung); diese Anmerkung erfolgt auf Antrag des bisherigen oder des neuen Wohnungseigentumsbewerbers mit Zustimmung des jeweils anderen. (3)Gleichzeitig mit der erstmaligen Eintragung einer Anmerkung nach Abs. 1 oder 2 sind in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts die Worte „Wohnungseigentum in Vorbereitung“ einzutragen. (4)Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs. 1 GBG 1955 ist entsprechend anzuwenden. Von der Löschung sind jedoch folgende Eintragungen ausgenommen: 1. Veräußerungsverbote gemäß § 49 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder nach den landesgesetzlichen Vorschriften für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung, 2. Eintragungen, zu deren Übernahme sich der Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Liegenschaftseigentümer verpflichtet hat, und 3. Pfandrechte im Rang einer Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung, sofern diese der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang vorging, bis zum angemerkten Betrag. (5)Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung darf, wenn im Rang danach eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum und nach dieser ein Pfandrecht eingetragen ist, nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers gelöscht werden. Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum darf vor den in Abs. 4 genannten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird im Grundbuch angemerkt, dass Ihnen Wohnungseigentum zugesagt wurde, sind Sie damit geschützt. Ihr Wohnungseigentum kann später im Rang dieser Anmerkung eingetragen werden, auch wenn die Liegenschaft inzwischen belastet wurde; spätere Eintragungen sind auf rechtzeitigen Antrag zu löschen. Niemand kann sich darauf berufen, von der Zusage nichts gewusst zu haben.

In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.

Das Objekt muss so bezeichnet sein, dass es für Außenstehende eindeutig bestimmbar ist. Besteht die Wohnung noch gar nicht, genügen weder eine bloße Türnummer noch eine bloße Aufzählung der Räume; nötig ist in der Regel der Bezug auf einen bestimmten Bauplan. Bei bereits bestehenden Objekten reicht die übliche Bezeichnung aus.

Nein. Für die Anmerkung, dass das Recht auf Einräumung von Wohnungseigentum übertragen wurde, ist keine ausdrückliche Einwilligung in die Eintragung nötig, weil dadurch kein dingliches Recht erworben oder verändert wird. Nachweisen müssen Sie aber zweifelsfrei, dass die Anwartschaft auf Sie übergegangen ist.

Ja. Kommt der Erwerb des Anteils durch den Begünstigten endgültig nicht zustande, wird die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum gegenstandslos. Sie kann dann bei entsprechendem Nachweis nach den Regeln über gegenstandslose Eintragungen gelöscht werden.

Ja. Auch die Zusage, einem bereits schlichten Miteigentümer Wohnungseigentum einzuräumen, kann im Grundbuch angemerkt werden. Die Anmerkung schützt nämlich nicht nur den Erwerb des Anteils, sondern auch den darüber hinausgehenden Erwerb des Wohnungseigentums.

Ja. Ein Mit- und Wohnungseigentümer kann verlangen, dass auch das Wohnungseigentum nachträglich in jenem Rang eingetragen wird, den die Anmerkung gesichert hat. Eintragungen, die in der Zwischenzeit erwirkt wurden, sind dann zu löschen.

Nein. Als Wohnungseigentumsbewerber können Sie die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Rang der Treuhänderrangordnung beantragen, ohne den Treuhänder einzubeziehen. Er wird dadurch weder in seinen Grundbuchsrechten noch sonst in geschützten Interessen verletzt.

Nein. Gelöscht werden nur jene Eintragungen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten. Bezieht sich eine Eintragung auf ein Recht, das Ihrer Rangordnung im Rang vorgeht, bleibt sie bestehen.

Nein. Die Löschung ist keine zwingende Folge Ihrer Eintragung im besseren Rang. Sie erfasst nur Eintragungen, die Ihre Rechte an der Liegenschaft tatsächlich beeinträchtigen würden, und erfolgt nur auf Ihren Antrag.

Ja. Sie müssen jene Zwischeneintragungen gegen sich gelten lassen, die auch dann hätten erwirkt werden können, wenn Sie schon zum Zeitpunkt der Anmerkung eingetragen gewesen wären. Ihre Zustimmung wäre dafür nämlich gar nicht nötig gewesen.

Nicht gelöscht werden Eintragungen, die Sie auch dann gegen sich gelten lassen müssten, wenn Ihr Eigentum schon zum Zeitpunkt der Vormerkung eingetragen gewesen wäre. Das betrifft vor allem Eintragungen, die einem schon vorher bestehenden Recht im Grundbuch dienen.

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