OGH 9 ObA 53/20i
Worum es ging: Zählen bei der Kündigung meine bisherigen Krankenstände oder die Zukunft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidend ist die Vorschau. Häufige, weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände machen Sie für den Dienst ungeeignet, wobei es auf die Ursachen nicht ankommt. Auf Dauer und Häufigkeit in der Vergangenheit allein darf sich der Dienstgeber aber nicht stützen: Er muss eine ungünstige Prognose begründen und trägt dafür das Risiko.
Wenn Sie trotz zumutbarer Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit jährlich sieben Wochen oder länger krank sein werden, gelten Sie als vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Fünf bis sechs Wochen im Jahr reichen dafür nicht. Eine bloße Möglichkeit genügt nicht; die Vorhersage hängt auch von der Art der Erkrankung und der zumutbaren Behandlung ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.05.2020, 8 Ra 109/19m-72
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
22 Absätze, 5.752 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Geschäftszahl
9ObA53/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** K*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 2020, GZ 8 Ra 109/19m-72, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).