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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 7/20t

Worum es ging: Gilt die Grundrechte-Charta der Union für die Nationalbank?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten sind keine Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, sondern Einrichtungen ihres eigenen Staates geblieben. Die Oesterreichische Nationalbank fällt deshalb nicht unter jenen Teil der Charta, der für Einrichtungen der Union gilt.

Ja. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung der Pensionen für Mitarbeiter und Organe ihrer Notenbanken; das bleibt allein ihre Sache. Der österreichische Gesetzgeber verfolgte mit der Maßnahme ein zulässiges Ziel und griff damit nicht unzulässig in die Unabhängigkeit der Nationalbank ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 9.923 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

8ObA7/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. N***** C*****, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Nationalbank OeNB, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Interesse 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2019, GZ 7 Ra 60/19y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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