Zum Inhalt springen

Gilt die Grundrechte-Charta der Union für die Nationalbank?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Pensionisten, Nationalbank
Nein. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten sind keine Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, sondern Einrichtungen ihres eigenen Staates geblieben. Die Oesterreichische Nationalbank fällt deshalb nicht unter jenen Teil der Charta, der für Einrichtungen der Union gilt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Dem Art 123 (und in nachfolgenden Artikeln) AEUV und Art 14.1. der dem AEUV gemäß dessen Art 129 Abs 2 als Protokoll (Nr 4) angehängten Satzung des ESZB und der EZB ist zu entnehmen, dass die Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, sondern (weiterhin) Einrichtungen der Mitgliedstaaten sind. Die OeNB fällt somit nicht unter Art 51 Abs 1 Satz 1 erster Satzteil GRC.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133293 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AEUV Lissabon Art123; GRC Art51 Abs1 Satz1 erster Satzteil; Satzung des ESZB und der EZB Art14.1.; StabG idF BGBl I 2014/46 Art81

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Religiöses Ethos einer Einrichtung

Nein. Bei Kirchen ist unstrittig, dass sie zu den Einrichtungen mit religiösem Ethos zählen. Bei anderen öffentlichen oder privaten Organisationen kann das im Einzelfall zu klären sein. Bei einem Notariat stellt sich diese Frage nicht.

günstig für Arbeitnehmer Karfreitag als Feiertag für alle

Eine Regelung, die den Karfreitag nur für Angehörige bestimmter christlicher Kirchen zum Feiertag macht und nur ihnen ein Zusatzentgelt für Arbeit an diesem Tag zahlt, benachteiligt die übrigen Arbeitnehmer unmittelbar wegen der Religion. Solange der Gesetzgeber das nicht ändert, muss ein privater Arbeitgeber den freien Karfreitag allen Arbeitnehmern gewähren, die vorher darum ersucht haben, und ihnen sonst das Zusatzentgelt zahlen. Der Oberste Gerichtshof hatte diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, der sie so beantwortet hat.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Pensionskürzung bei der Nationalbank
Sozialrecht · EU-Grundrechte im Sozialrecht
Schadenersatz · Haftung der Nationalbank in der Aufsicht
Vertragsrecht · Unklare Zinsklausel in Geschäftsbedingungen
Anderes · Grenzen richtlinienkonformer Auslegung