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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 99/20i

Worum es ging: Wie weit darf die Versicherung ihre Ausschlüsse auslegen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.

Ja. Ein Ausschluss, der die Übernahme eines Maklerbestands vom Versicherungsschutz ausnimmt, darf nicht auf den Erwerb von Geschäftsanteilen ausgedehnt werden. Der Kauf eines Bestands und der Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft sind steuerlich und wirtschaftlich verschieden, und Ausschlüsse in Versicherungsverträgen sind eng auszulegen.

Ja, in diesem Fall. Der Ausschluss für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten erfasst nur Fälle, die im Kern aus den typischen Beziehungen der Beteiligten als Gesellschafter entstanden sind. Streiten Sie dagegen wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte, Gewährleistung oder Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen, greift der Ausschluss nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

58 Absätze, 14.585 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.2020

Geschäftszahl

7Ob99/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GesmbH, *, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2020, GZ 3 R 11/20i-17, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Jänner 2020, GZ 21 Cg 53/19h-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.961,82 EUR (darin 326,97 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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