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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 17 Ob 13/20s

Worum es ging: Wer gilt als Helfer, für den mein Vertragspartner haftet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Helfer ist, wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners bei der Erfüllung von dessen Pflichten tätig wird. Warum er tätig wird und ob er weiß, dass er eine fremde Pflicht erfüllt, spielt keine Rolle. Ein Dienstvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis ist nicht nötig.

Nein. Wird Ihr Flug annulliert und bietet Ihnen die Fluglinie eine Hotelunterbringung an, muss sie diese nur anbieten und bezahlen, nicht aber selbst durchführen. Für ein Fehlverhalten des Hotelpersonals haftet sie allein nach der Fluggastrechte-Verordnung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a IO § 110

Entscheidungstext

40 Absätze, 10.457 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Geschäftszahl

17Ob13/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Musger, Mag. Malesich, Dr. Kodek und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Mag. Max Verdino und andere Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei Dr. U***** R*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N***** GmbH, wegen Feststellung von Insolvenzforderungen (Streitwert 23.916,51 EUR), Zahlung von 18.916,51 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über den (richtig) Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2019, GZ 3 R 2/19i-18, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21. November 2018, GZ 6 Cg 60/18f-14, infolge Berufung der klagenden Partei aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, und es wird in der Sache dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 8.184,08 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 887,18 EUR Umsatzsteuer, 2.861 EUR Barauslagen) zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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