Wer gilt als Helfer, für den mein Vertragspartner haftet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das nach Art 5 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 (FluggastrechteVO) Unterstützungsleistungen nach Art 9 Abs 1 lit b dieser VO zu erbringen hat, zwar zum unentgeltlichen Anbieten der Hotelunterkunft, nicht aber zur Unterbringung als solcher verpflichtet ist, ist ihm das Verhalten der Hotelmitarbeiter nicht zuzurechnen.OGH 17 Ob 13/20s, 22.09.2020
- Für die Zurechnung selbständiger Unternehmer ist die Auslegung des Vertrags von entscheidender Bedeutung.OGH 2 Ob 205/17m, 14.12.2017
- Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werdenOGH 2 Ob 205/17m, 14.12.2017
- Hier: Selbstständige Vermögensberaterin.OGH 8 Ob 66/12g, 05.04.2013
- Der Geschäftsherr hat auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe). Dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt.OGH 10 Ob 96/08b, 22.12.2008
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- Ein Rechtsverhältnis des Gehilfen - wie zB ein Dienstvertrag - zum Geschäftsherrn ist nicht Voraussetzung der Erfüllungsgehilfeneigenschaft. Es reicht das Faktum des willentlichen Einsatzes durch den Schuldner.OGH 10 Ob 96/08b, 22.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 32.
- OGH 4 Ob 12/22a, 23.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 13/20s, 22.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 146/18s, 31.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 4/18a, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 223/17p, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 205/17m, 14.12.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.
Wer seine Sachen bewusst jemandem anvertraut, muss sich dessen Fehler beim Schaden zurechnen lassen. Übergeben Sie Ware einem Frachtführer, wirkt sich dessen Mitverschulden auf Ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger aus.