Haftet die Fluglinie für einen Unfall im angebotenen Ersatzhotel?
günstig für Fluglinie betrifft Fluggäste, Fluglinien, Reisende, Hotels
Nein. Wird Ihr Flug annulliert und bietet Ihnen die Fluglinie eine Hotelunterbringung an, muss sie diese nur anbieten und bezahlen, nicht aber selbst durchführen. Für ein Fehlverhalten des Hotelpersonals haftet sie allein nach der Fluggastrechte-Verordnung nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 22.09.2020 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2019)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Haftet ein Luftfahrtunternehmen, das nach Art 5 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 (FluggastrechteVO) Unterstützungsleistungen nach Art 9 Abs 1 lit b dieser VO zu erbringen hat, aufgrund dieser Verordnung für Schäden aufgrund einer Verletzung des Fluggasts, die dieser aufgrund fahrlässigen Verhaltens von Mitarbeitern des vom Luftfahrtunternehmen beigestellten Hotels erlitten hat?
2. Falls Frage 1 verneint wird: Beschränkt sich die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens nach Art 9 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 darauf, dem Fluggast ein Hotel zu vermitteln und die Kosten der Unterbringung zu übernehmen, oder schuldet das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung als solche?
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daher keine Haftung des Luftfahrtunternehmens für schuldhaftes Verhalten von Hotelmitarbeitern.OGH 17 Ob 13/20s, 22.09.2020
- Der EuGH hat mit Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, wie folgt geantwortet:<br/>1. Art 9 Abs 1 Buchst b der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 ist dahin auszulegen, dass die dem Luftfahrtunternehmen nach dieser Vorschrift obliegende Pflicht, den in ihr genannten Fluggästen unentgeltlich eine Hotelunter-bringung anzubieten, nicht bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen die Unterbringungs-modalitäten als solche zu übernehmen hat.<br/>2. Die Verordnung Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, das nach Art 9 Abs 1 Buchst b der Verordnung einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, eine Hotelunterbringung angeboten hat, nicht auf der alleinigen Grundlage dieser Verordnung verpflichtet sein kann, dem Fluggast die Schäden zu ersetzen, die durch ein Fehlverhalten des Hotelpersonals entstanden sind.OGH 17 Ob 13/20s, 22.09.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132739 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 17 Ob 13/20s, 22.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Fluglinie als Gehilfin des Reiseveranstalters
Schadenersatz · Haftung der Flugsicherung für Vermögensschäden
Vertragsrecht · Haftung des Reiseveranstalters für das Hotel
Schadenersatz · Sicherheitspflichten des Gastwirts gegenüber Gästen
Vertragsrecht · Reisemängel und Ersatz bei der Pauschalreise