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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2020 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 22/20y

Worum es ging: Kann ein befristeter Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch bei einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbaren, dass vor Ablauf der Frist gekündigt werden kann. Das gilt für beide Seiten und auch bei Saisonarbeit.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde und sie in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung steht. Hält die vereinbarte Frist oder der Termin die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, wird die Vereinbarung dadurch meist nicht unwirksam. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung treten dann dieselben Folgen ein wie bei einem unbefristeten Vertrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.317 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2020

Geschäftszahl

8ObA22/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C* W*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V* W*, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 11.087,02 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 2019, GZ 15 Ra 54/19g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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