OGH 9 ObA 28/20p
Worum es ging: Gilt für mich der Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In diesem Fall nicht. Das französische Lyzeum in Wien ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und für die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst kollektivvertragsfähig. Der Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Bildungseinrichtungen ist auf diese Arbeitsverhältnisse daher nicht anzuwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2019, 8 Ra 46/19x-25
Zitierte Paragrafen
ASVG § 227 ArbVG § 1 ArbVG § 22 ArbVG § 7
Entscheidungstext
57 Absätze, 20.785 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Geschäftszahl
9ObA28/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I* P*, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 39.606,96 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 10.618,56 EUR brutto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2019, GZ 8 Ra 46/19x-25, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Dezember 2018, GZ 9 Cga 95/17v-21, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das klagsabweisende – mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 2019 (I.) – berichtigte Urteil des Erstgerichts, insgesamt wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.063,42 EUR (darin 510,57 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.291,58 EUR (darin 143,43 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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