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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.2011

ArbVG § 22

3. HAUPTSTÜCK DER MINDESTLOHNTARIF Begriff und Voraussetzungen § 22. (1)Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer bei Vorliegen der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen werden als Mindestlohntarif bezeichnet. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) (3)Ein Mindestlohntarif darf nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, 1. weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen und 2. sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht erfolgt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ein Mindestlohntarif erlischt nicht schon dadurch, dass eine Berufsvereinigung kollektivvertragsfähig wird oder Ihr Arbeitgeber ihr beitritt. Erst wenn tatsächlich ein Kollektivvertrag abgeschlossen wird, endet die Wirkung des Mindestlohntarifs.

Nein. Wer bei einem freiberuflichen Physiotherapeuten angestellt ist, fällt nicht unter den Mindestlohntarif für Arbeitnehmer in Betrieben sozialer Dienste.

Es zählt der Bereich, der für den Betrieb wirtschaftlich maßgeblich ist. Gilt für die Arbeitnehmer dieses Bereichs ein Mindestlohntarif, verdrängt er den Kollektivvertrag, der für den untergeordneten Bereich gelten würde. Dasselbe gilt für einen gesatzten Kollektivvertrag des maßgeblichen Bereichs.

Ein Mindestlohntarif ist rechtlich eine Verordnung. Er wird deshalb nach den allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsvorschriften verstanden, also nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck.

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