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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 7

Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts § 7. Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Eine Gebietskörperschaft wie eine Stadt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist damit selbst kollektivvertragsfähig und kann für die Arbeitsverhältnisse ihrer Bediensteten einen Kollektivvertrag abschließen.

In diesem Fall nicht. Das französische Lyzeum in Wien ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und für die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst kollektivvertragsfähig. Der Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Bildungseinrichtungen ist auf diese Arbeitsverhältnisse daher nicht anzuwenden.

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