OGH 9 ObA 66/20a
Worum es ging: Haftet die Firma, wenn mich der Geschäftsführer sexuell belästigt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Belästigt Sie das Vertretungsorgan einer juristischen Person sexuell, etwa der Geschäftsführer einer GmbH, muss die Gesellschaft selbst dafür einstehen. Das gilt auch für Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, etwa einen „Seniorchef“.
Ja. Ein Unternehmen haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung auch dann, wenn der Belästiger kein förmlicher Geschäftsführer ist, aber durch seine Stellung und seine Befugnisse gegenüber den Beschäftigten wie ein Unternehmer auftreten kann. Die Belästigung muss mit dieser Stellung in einem inneren Zusammenhang stehen.
Nein. Für eine sexuelle Belästigung ist es nicht nötig, dass Sie das Verhalten ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen oder abgelehnt haben. Das Fehlen einer Abwehr spricht nicht gegen die Belästigung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 18.06.2020, 6 Ra 25/20y-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Geschäftszahl
9ObA66/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Armin Posawetz, Rechtsanwalt in Gratwein-Straßengel, wegen 6.397 EUR sA (Revisionsinteresse 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2020, GZ 6 Ra 25/20y-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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