Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 66/20a

Worum es ging: Haftet die Firma, wenn mich der Geschäftsführer sexuell belästigt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Belästigt Sie das Vertretungsorgan einer juristischen Person sexuell, etwa der Geschäftsführer einer GmbH, muss die Gesellschaft selbst dafür einstehen. Das gilt auch für Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, etwa einen „Seniorchef“.

Ja. Ein Unternehmen haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung auch dann, wenn der Belästiger kein förmlicher Geschäftsführer ist, aber durch seine Stellung und seine Befugnisse gegenüber den Beschäftigten wie ein Unternehmer auftreten kann. Die Belästigung muss mit dieser Stellung in einem inneren Zusammenhang stehen.

Nein. Für eine sexuelle Belästigung ist es nicht nötig, dass Sie das Verhalten ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen oder abgelehnt haben. Das Fehlen einer Abwehr spricht nicht gegen die Belästigung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.265 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Geschäftszahl

9ObA66/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Armin Posawetz, Rechtsanwalt in Gratwein-Straßengel, wegen 6.397 EUR sA (Revisionsinteresse 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2020, GZ 6 Ra 25/20y-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail